( § 255 ASVG ) Die Weitergewährung einer ursprünglich befristet zuerkannten Invaliditätspension setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus; aufgrund eines Weitergewährungsantrages ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiter besteht. OGH 26.03.2002, 10 ObS 84/02d.