( § 255 Abs 3 ASVG ) Für die Frage der Invalidität ist es unerheblich, ob der Versicherte in einem der Verweisungsberufe (hier: u.a. Portier, Wächter, Museumsaufseher) auch tatsächlich eine Beschäftigung finden wird. Ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt liegt nicht schon deshalb vor, weil ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt idR weniger Chancen haben. OGH 30.10.2001, 10 ObS 336/01m.