( § 255 Abs 2 ASVG ) Kommt einem Versicherten ausgehend von den Feststellungen über den Inhalt seiner Arbeitstätigkeit als Tischlergehilfe und die von ihm erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten kein Berufsschutz als angelernter Tischler iSd § 255 Abs 2 ASVG zu, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes, nämlich der Frage, ob der Versicherte im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag diese Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat. OGH 19.03.2002, 10 ObS 66/02g.