( § 40 Z 1 BewG ) Ist das Vorliegen eines Milchkontingents nicht in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Vergleichbetriebes eingegangen, wird bei der Feststellung des Einheitswertes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht darauf abgestellt, ob und in welcher Menge Milch produziert wird. Der Abgabepflichtige kann daher nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die Höhe des Milchkontingents nicht unter den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen aufscheint. VwGH 27.11.2001, 97/14/0093. (Beschwerde abgewiesen)