( § 97 Abs 1 BWG ) Bei den „Pönalezinsen“ gemäß § 97 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) handelt es sich um wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter mit dem Zweck einer verschuldensunabhängigen pauschalen Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils aus einem gesetzwidrigen Verhalten. Zur Erledigung der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem derartige „Pönalezinsen“ auferlegt werden, ist nur der Verwaltungsgerichtshof zuständig. VwGH 23.10.2000, 96/17/0359. (Beschwerde abgewiesen)