( § 9 KVG idF vor BGBl 1994/629, § 6 Abs 1 BewG ) Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen. Maßgebend für die Bewertung (sowohl der Schulden als auch der Vermögenswerte) sind dabei nicht die Wertansätze der Handels- oder Steuerbilanz, sondern die wahren Vermögenswerte. Auch wenn bei deren Ermittlung die Vorschriften des 1. Teiles des Bewertungsgesetzes heranzuziehen sind (vgl. VwGH 14. 1. 1991, 89/15/0092, ARD 4277/98/91), werden nach § 6 Abs 1 BewG Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Vorsorgen für Abfertigungen entsprechen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit und kommen daher für einen Abzug als Schulden bewertungsrechtlich nicht in Betracht (vgl. VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0199, ARD 5196/36/2001). Dasselbe gilt für Rückstellungen (Rücklagen) für Pensionen und Jubiläumsgelder, soweit am Bewertungsstichtag noch keine fälligen Ansprüche bestehen. VwGH 19.09.2001, 99/16/0056. (Beschwerde abgewiesen)