( § 3, § 5 Abs 1 Z 1 KVG ) Zur Verhinderung von Steuerumgehungen werden mit § 3 KVG auch Leistungen iSd § 2 KVG von der Gesellschaftsteuerpflicht erfasst, die nicht von den Gesellschaftern selbst bewirkt, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften erbracht werden, an denen die Gesellschafter beteiligt sind. Gemäß § 4 Abs 2 Z 1 KVG gelten Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, zwar als Kapitalgesellschaften, die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind aber nach § 5 Abs 1 Z 1 KVG aus dem Kreis der Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften ausdrücklich ausgenommen. Die formale Tatsache, dass der einzige Kommanditist (hier: eine GmbH) einer AG & Co KG (deren Beteiligung als Gesellschaftsrecht im Sinne des KVG anzusehen ist) der Alleinaktionär der Komplementär-AG ist, löst aber allein noch nicht die Gesellschaftsteuerpflicht einer Einlage aus, die nicht vom Kommanditist selbst, sondern von der Komplementär-AG an die AG & Co KG erbracht wurde, wenn die Leistung im alleinigen Interesse der Komplementär-AG in Erfüllung einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung erbracht worden ist. VwGH 20.12.2001, 2001/16/0435. (Bescheid aufgehoben)