( § 24 Abs 2, § 47 AlVG ) Der Wortlaut des § 24 Abs 2 AlVG iVm § 25 Abs 1 AlVG, wonach die Zuerkennung von Arbeitslosengeld widerrufen werden kann, wenn sich diese nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, schließt eine Auslegung aus, nach der es der Behörde möglich wäre, eine von ihr ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen - sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat - und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt (vgl. VwGH 14. 3. 2001, 2000/08/0178, ARD 5270/22/2001). Waren daher dem AMS im Zeitpunkt der Mitteilung über die Zuerkennung und der Auszahlung des Arbeitslosengeldes die wesentlichen Umstände der Tätigkeit des Arbeitslosen als Rechtsanwaltsanwärter im Rahmen einer von einer privaten Arbeitsstiftung vermittelten Maßnahme iSd § 18 Abs 6 AlVG bereits bekannt, kann von einem „nachträglichen Herausstellen“ von Umständen, die der Gewährung des Arbeitslosengeldes entgegenstanden, keine Rede sein, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Leistung gemäß § 24 Abs 2 AlVG nicht erfüllt sind. VwGH 20.12.2001, 97/08/0424. (Bescheid aufgehoben)