( § 36 AlVG, § 6 NHV, § 26a VwGG ) Da Grund zur Annahme besteht, dass beim VwGH eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes oder des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau oder Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann, hat der VwGH einen Beschluss nach § 26a VwGG gefasst, der zur Folge hat, dass nach dessen Kundmachung im BGBl alle einschlägigen, bei Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH unterbrochen werden.