( § 11 Abs 2 Z 6 AÜG, § 879 ABGB ) Eine Klausel in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, wonach der Überlasser vom Beschäftiger eine Vermittlungsprovision fordern kann, wenn der Beschäftiger während der Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Monats nach deren Ende mit dem überlassenen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt, ist unwirksam, da auf diese Weise der Arbeitnehmer in seinem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt wird. Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision im Falle der Übernahme des Arbeitnehmers den Beschäftiger von einer Einstellung abhalten kann. LG München/BRD I 17.04.2002, 15 S 14596/01. (Betriebs-Berater 2002/1595, Heft 31)