( Art 119 EGV, RL 79/7/EWG ) Während unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts iSd Art 119 EGV (nach Änderung jetzt Art 141 EG) fallen, gehören Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, zu dessen früherem Entgelt und sind daher unter Art 119 EGV subsumierbar. Der Umstand, dass eine nationale Rentenregelung (hier: Finnland) zu einem harmonisierten System gehört - so dass die Gesamtrente, die ein Versicherter erhalten kann, die Arbeit widerspiegelt, die er während seiner gesamten beruflichen Laufbahn verrichtet hat, unabhängig davon, um welche Arbeit und welchen Tätigkeitsbereich es sich gehandelt hat -, kann für sich genommen nicht die Anwendung von Art 119 EGV ausschließen, wenn die Rentenleistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und sie daher vom Staat als Dienstherr oder Arbeitgeber gewährt wird. Die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für den Zugang zu den Renten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, für Arbeitnehmer, die sich in gleichen oder gleichartigen Situationen befinden, verstößt daher gegen den in Art 119 EGV normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. EuGH 12.09.2002, Rs. C-351/00 , Fall Niemi.