( § 871 Abs 1, § 901 ABGB ) Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gewisse Summe - berechnet auf Basis des gesetzlichen Pensionsantrittszeitpunktes - als Abfindung einer Firmenpension vereinbart, kann diese Vereinbarung wegen der später erfolgten Hinaufsetzung des gesetzlichen Pensionsalters nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten werden. Sinn und Zweck der einmaligen Abfindung einer Rentenleistung liegt gerade darin, die Risikofaktoren, die der zukünftigen laufenden Rentenzahlung anhaften, auszuschalten; auch eine Änderung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters fällt unter diese geschäftstypischen Risiken.