( § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG, § 879 ABGB ) Eine Betriebsvereinbarung, mit der bestehende Betriebspension sanwartschaften eingeschränkt werden sollen und die keine Differenzierung hinsichtlich der Intensität des Eingriffs nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Alterssicherungssystem trifft, ist gleichheitswidrig und daher nichtig.
OGH 28.03.2002, 8 ObA 236/01s