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§ 8 WohnbauförderungsbeitragsG

ARD 5363/23/2002 Heft 5363 v. 6.12.2002

( § 8 WohnbauförderungsbeitragsG ) Die Wendung „im Streitfall“ in § 8 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, wonach über die Beitragspflicht im Streitfall der Landeshauptmann entscheidet, ist so auszulegen, dass der Landeshauptmann als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist. Der Streitfall tritt nach dem Wortsinn erst dann ein, wenn eine potenzielle Streitpartei (hier: die Gebietskrankenkasse) eine Meinung geäußert und eine Entscheidung getroffen hat; dafür ist im Verwaltungsverfahren der Bescheid vorgesehen. Entgegen der in VwGH 30. 11. 1993, 90/08/0048, ARD 4629/30/95, geäußerten Meinung ist der Krankenversicherungsträger daher nicht nur zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung der Wohnbauförderungsbeiträge befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet, sondern auch zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages zuständig. BMSG 11.10.2000, 123.367/1-7/00. (ZAS Jud. 4/2002)

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