( KV-Hafner ) Nach dem Kollektivvertrag für Hafner, Platten- und Fliesenleger (KV-Hafner) wird bei Akkordarbeit der jeweilige Stundenlohn garantiert. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass dem Arbeitnehmer jedenfalls der kollektivvertragliche Mindestzeitlohn zusteht, selbst wenn mit dem Arbeitnehmer eine Akkordvereinbarung getroffen wurde und die Entlohnung nach Akkordsätzen einen geringeren Betrag ausmachen würde als die Entlohnung nach dem kollektivvertraglichen Mindestzeitlohn. Die Meinung, wonach keine Unterentlohnung vorliegen würde, wenn Akkordlöhne aus Verschulden nicht einmal den Kollektivvertragslohn erreichen, obwohl sie nach dem KV nur bei einer Normalleistung einen überkollektivvertraglichen Satz erreichen müssten, ist nicht zu teilen. Gerade die Textierung des KV-Hafner, wonach der Stundenlohn garantiert ist, spricht gegen diese Auffassung. Die kollektivvertragliche Bestimmung ist klar und eindeutig nur dahin gehend zu verstehen, dass der Arbeitnehmer jedenfalls einen Mindestlohn erhalten muss, der dem kollektivvertraglichen Mindestzeitlohn entspricht. Von Ausnahmen von dieser Regel ist im KV keine Rede, insbesondere nicht, wenn mangelnder Arbeitsfleiß vorliegt. Wenn eine Minderleistung auf mangelnden Arbeitsfleiß zurückzuführen ist, steht dem Arbeitgeber ohnehin die Möglichkeit offen, das Dienstverhältnis allenfalls durch Entlassung, jedenfalls durch Kündigung mit einer nach dem § 13 KV-Hafner ohnehin kurzen Kündigungsfrist (eine Woche zum Ende der Arbeitswoche) zu lösen. ASG Wien 08.03.2002, 32 Cga 131/00v, rk. (2. Rechtsgang; 1. Rechtsgang siehe ASG Wien 30. 3. 2001, 32 Cga 131/00v, ARD 5233/8/2001).