( § 9, § 10, § 19c AZG, § 9 ARG, § 5 KA-AZG ) Aus § 10 AZG oder § 5 KA-AZG ist nicht abzuleiten, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, im Schicht- und Turnusdienst in Privatkrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmern für Feiertage, an denen sie gemäß dem Dienstplan keine Arbeit verrichten, eine Herabsetzung ihrer Normalarbeitszeit oder Entgelt für die infolge des Feiertages ausgefallene Arbeit (Feiertagsausgleich) zu gewähren.