Praxisfragen zum Betriebsurlaub. Der Autor Dr. Hans Trattner, Wien, weist in seinem Artikel darauf hin, dass die Einführung eines Betriebsurlaubs der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers bedarf, die jedoch auch konkludent dadurch abgegeben werden kann, dass der Arbeitnehmer gegen einen vom Arbeitgeber angekündigten Betriebsurlaub innerhalb einer ihm zumutbaren Frist keinen Einspruch erhebt. Während eine Betriebsvereinbarung über einen einzelnen Betriebsurlaub nicht zulässig ist, kann sich der Arbeitgeber schon im Dienstvertrag rechtswirksam die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Verbrauch seines Urlaubs während eines allgemeinen Betriebsurlaubs einräumen lassen. Dabei dürfen jedoch die Erholungsinteressen des Arbeitnehmers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn dem Arbeitnehmer ein hinreichend großer Teil des Urlaubsanspruches, über den er mit dem Arbeitgeber von Fall zu Fall entsprechende Einzelvereinbarungen treffen kann, zur freien Verfügung bleibt. (ASoK 2002/377, Heft 11)