( § 76 EStG, § 131 Abs 1 BAO ) Während § 131 Abs 1 BAO allgemein die Möglichkeit einräumt, Bücher und Aufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland zu führen, verlangt die Spezialnorm des § 76 EStG eine Lohnkontenführung im Inland. Unter „Führung“ des Lohnkontos ist dabei nicht die „Lohnverrechnung“ an sich - also der rein rechnerische Vorgang zur Ermittlung der lohnkontenrelevanten Daten - zu verstehen, sondern das Eintragen und das Festhalten (und somit implizit das Aufbewahren) dieser Daten. Wird z.B. die Lohnverrechnung in Deutschland durchgeführt, werden die Lohnkonten selbst (und zwar in Papierform) aber in Österreich aufbewahrt, wird dem § 76 EStG in ausreichendem Maß entsprochen. BMF 27.08.2002.