( Art 59 EGV, § 1 dAEntG ) Auch wenn es keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellt, wenn eine nationale Regelung (hier: § 1 Abs 3 deutsches Arbeitnehmer-Entsendegesetz - dAEntG) vorsieht, dass Arbeitnehmern eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmens, die in den ersten Mitgliedstaat entsandt wurden, Urlaubsansprüche garantiert werden, sofern die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, stellt es eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsortes dar, wenn der betreffenden Urlaubsregelung alle ausländischen Unternehmen unterworfen sind, die Arbeitnehmer zu Bauarbeiten entsenden, während im Inland ansässige Mischbetriebe nur dann unter diese Urlaubsregelung fallen, wenn sie überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausüben.