Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten
Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge („Existenzminimum“) automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a ASVG). Die Kundmachung der Freibeträge durch das BMJ im BGBl hat nur mehr deklarative Bedeutung.