( § 3 Abs 3 Stmk. JagdabgG ) Der Inhaber einer Eigenjagd hat bei der Erlassung der Verordnung nach § 3 Abs 3 Steiermärkisches Jagdabgabegesetz über die Festsetzung von Jagdwerten kein Recht auf Parteiengehör oder zur Stellungnahme. VwGH 26.02.2001, 99/17/0283, 99/17/0284, 99/17/0285. (Beschwerden abgewiesen)