( § 1 Abs 1, § 2 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 5 GSpG ) Die Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel nimmt dem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG). Der Umstand, dass nach der vom Apparat herbeigeführten Entscheidung über Gewinn und Verlust iSd § 2 Abs 2 GSpG die „endgültige Entscheidung“, ob der vorerst nur mögliche Gewinn realisiert werden kann, durch ein von der Geschicklichkeit des Spielers abhängiges weiteres Spiel abhängt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung über die Gewinnchance vom Gerät ausschließlich zufallsabhängig herbeigeführt wird. VwGH 26.02.2001, 99/17/0215, 99/17/0216. (Beschwerden abgewiesen)