( § 6 Abs 7, § 14 Abs 2 Wr. VergnStG ) Wird ein Gerätetausch (hier: von Münzgewinnspielautomaten am 7. Oktober) erst am Tag des Tausches selbst und daher nicht rechtzeitig iSd § 14 Abs 2 Wiener Vergnügungssteuergesetz (Wr. VergnStG) der Abgabenbehörde gemeldet, ist die Vergnügungssteuer im Monat des Gerätetausches auch für den neuen Apparat festzusetzen, weil es nicht darauf ankommt, wie viele Tage ein Apparat innerhalb eines Monats tatsächlich aufgestellt war. Dies unabhängig von der Frage, ob die bisher für einen anderen, defekt gewordenen Apparat geleisteten Zahlungen bzw. Vorschreibungen zu Recht erfolgt sind. VwGH 25.10.2001, 99/15/0050. (Beschwerde abgewiesen)