( Art 144 B-VG, § 35 VwGG ) Macht eine Person in einer Mängelbehebungseingabe zu einer vom VfGH an den VwGH abgetretenen Beschwerde nur geltend, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, liegt eine solche Rechtsverletzung nach Ansicht des für die Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen in erster Linie zuständigen VfGH aber nicht vor und behauptet die Person darüber hinaus eine einfachgesetzliche Rechtsverletzung nicht einmal, erweisen sich die durch die Beschwerde angefochtenen Bescheide nicht als rechtswidrig. VwGH 24.01.2001, 2000/16/0775, 0776. (Beschwerden abgewiesen)