( § 63 Abs 1 VwGG ) Der VwGH ist an eine gemäß § 63 Abs 1 VwGG der Behörde überbundene Rechtsauffassung in der Weise auch selbst gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Eine solche Bindung wird teils hinsichtlich jener Fragen angenommen, die der VwGH nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung seines aufhebenden Erkenntnisses bilden, teils - jedenfalls soweit es sich nicht um Prozessvoraussetzungen handelt - nur hinsichtlich jener Fragen, die im Vorerkenntnis ausdrücklich behandelt wurden. Im vorliegenden Fall ist aber eine Bindung zu verneinen, weil tragender Grund der Aufhebung im 1. Rechtsgang (und damit Gegenstand der nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretenen Bindung der belangten Behörde) zum einen ausschließlich ein Verfahrensmangel betreffend den Gesichtspunkt der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft gewesen ist und weil die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft Grundvoraussetzung der Haftung des Geschäftsführers ist, alle übrigen Fragen aber, wie jene nach dem Verschulden des Geschäftsführers an der Uneinbringlichkeit, denknotwendig erst dann geprüft werden können, wenn sowohl die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden in einem bestimmten Ausmaß als auch die Herkunft der uneinbringlich gewordenen Beitragsschulden aus einem bestimmten vor Beginn oder während der Dauer der Organfunktion des Geschäftsführers liegenden Zeitraum feststehen. VwGH 30.01.2002, 2000/08/0218. (Bescheid aufgehoben)