( § 1 Abs 3 Wr. ParkometerG ) Die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe trifft für die Dauer der Abstellung auch einen Lenker, der das Fahrzeug nach einem Unfall in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und die Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere dem Halter zurückgegeben hat, wenn er sich nicht vergewissert, dass dieser das Fahrzeug auch tatsächlich aus der Kurzparkzone entfernt.
VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160