( § 17 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 4 UmgrStG ) Mit der Einbringung einer mindestens 25%igen Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG durch einen Steuerausländer in eine inländische Körperschaft entsteht eine Schachtelbeteiligung. Fällt die Einbringung unter § 17 Abs 1 UmgrStG, werden die in der eingebrachten Beteiligung enthaltenen stillen Reserven in Österreich bei der übernehmenden inländischen Körperschaft zunächst steuerhängig. Nach Ablauf der Wartefrist von 2 Jahren wandelt sich die werdende Schachtelbeteiligung in eine die Vollwirkungen des § 10 Abs 2 KStG auslösende. Die im Falle des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung nach § 18 Abs 4 Z 1 UmgrStG anzuwendende Teilwertabschreibungsfiktion kommt in diesem Fall nicht zum Tragen, da der Sinn und Zweck dieses Vorbehalts der Erhalt des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich hinsichtlich der bis zur Umgründung steuerhängigen stillen Reserven ist. BMF 15.03.2002.