( § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG, Art 2 RL 90/434 EWG ) Nach dem Wortlaut der Art 2 Buchstaben c und i und Art 4 Abs 1 Richtlinie 90/434/EWG des Rates v. 23. 7. 1990 [über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen] fällt eine Einbringung von Unternehmensteilen nur dann unter die RL 90/434/EWG , wenn sie alle zu einem Teilbetrieb gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter umfasst. Es ist somit erforderlich, dass die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter eines Teilbetriebs in ihrer Gesamtheit übertragen werden. Eine Einbringung von Unternehmensteilen liegt daher nicht vor, wenn im Rahmen einer Übertragung der Betrag eines von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser verbleiben und die entsprechende Darlehensschuld auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden soll. EuGH 15.01.2002, Rs. C-43/00 , Fall Andersen og Jensen.