( §§ 12 ff. UmgrStG ) Im Falle einer der Abgabenbehörde aufgedeckten Treuhandschaft weicht die Beurteilung einer Umgründung im Sinne des UmgrStG von der handels- und firmenbuchrechtlichen Vorgangsweise ab. Die Tatsache, dass die Einbringung des Betriebes einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder der ( Mitunternehmer-)Anteil e dieser Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft aufgrund der Eigenschaft des 2. Personengesellschafters als Treuhänder des anderen Gesellschafters steuerlich als Einbringung eines Einzelunternehmens oder des 100%igen Mitunternehmeranteils zu würdigen ist, findet in den Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG auch dann Deckung, wenn der Einbringungsvertrag und die Firmenbuchanmeldung von einer Personengesellschaft und von 2 Personengesellschaftern ausgehen muss.