( §§ 12 ff., § 20 UmgrStG, § 31 EStG ) Aus der Tatsache, dass die Gegenleistung für das Einbringen von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG nach § 19 Abs 3 UmgrStG stets dem Einbringenden zukommen muss, resultiert, dass auch eine Personenhandelsgesellschaft, die ihren gesamten Betrieb gegen Gewährung von Anteilen einbringt, diese Anteile zu übernehmen hat. Da die einbringende Personengesellschaft mit dem Vollzug der Einbringung kein Handelsgewerbe mehr betreibt, muss entweder die Löschung im Firmenbuch, die Umwandlung in eine Erwerbsgesellschaft oder die Aufnahme eines neuen Handelsgewerbes erfolgen. In den beiden erstgenannten Fällen ist steuerlich vom Verlust der Eigenschaft der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages auszugehen, so dass die Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zukommt. An dieser sind die Gesellschafter steuerlich als Miteigentümer der von der Personengesellschaft gehaltenen Anteile an der übernehmenden Körperschaft anzusehen, sodass die in § 20 UmgrStG vorgesehenen Rechtsfolgen des Besitzes von zum Privatvermögen gehörenden Quoten an Anteilen als zunächst dem Spekulationstatbestand unterworfene und nach Ablauf der 12-Monats-Frist (beginnend mit dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag) als klassische dem § 31 EStG zugehörige oder gemäß § 20 Abs 6 Z 1 UmgrStG bis zum Ablauf der 10-Jahres-Frist als fiktive, dem § 31 EStG zugehörige Anteile zu werten sind. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist löst die Veräußerung von Anteilen, die unter der Grenze von 1% liegen, keine Einkommensteuerpflicht aus. BMF 14.02.2002.