( §§ 12 ff., § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG, § 2 Abs 2b Z 3 EStG ) Die Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG durch Steuerinländer in eine Körperschaft iSd § 12 Abs 3 UmgrStG fällt idR unter die zwingende Buchwertfortführung, d.h., dass die Übertragung keine Besteuerung der stillen Reserven und eines allfällig bestehenden Geschäfts- oder Firmenwertes auslöst. Wird anlässlich der Einbringung die Betriebsliegenschaft in Anwendung des § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten, löst dies die Entnahmebesteuerung zum Einbringungsstichtag aus. Diese Gewinnverwirklichung kann nicht als Restbestand eines Veräußerungsgewinnes betrachtet werden und vermag daher eine begünstigte Besteuerung nicht auszulösen (vgl. VwGH 29. 1. 1998, 97/15/0197, ARD 4961/20/98). Die Tatsache, dass die Buchwerteinbringung ein Tauschvorgang bleibt, ändert nichts daran, dass die Gewinnverwirklichung für diesen Tauschvorgang durch § 16 UmgrStG im Regelfall unterdrückt wird und der isolierte Realisierungstatbestand ein wirtschaftsgutbezogener und nicht betriebsbezogener bleibt.