( § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG, Art 2 RL 90/434 EWG ) Art 2 Buchstabe i Richtlinie 90/434/EWG des Rates v. 23. 7. 1990 [über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen] definiert den Begriff des Teilbetriebs als die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen. Daraus folgt, dass das selbständige Funktionieren des Betriebes in erster Linie unter einem funktionellen Aspekt - die übertragenen Unternehmensteile müssen als selbständiges Unternehmen funktionsfähig sein, ohne dass sie hiefür zusätzlicher Investitionen oder Einbringungen bedürfen - und erst in zweiter Linie unter einem finanziellen Aspekt zu beurteilen ist. Dass eine übernehmende Gesellschaft zu normalen Marktbedingungen einen Bankkredit aufnimmt, schließt allein noch nicht aus, dass der eingebrachte Betrieb selbständig ist, selbst wenn das Darlehen von den Aktionären der übernehmenden Gesellschaft gesichert wird, die ihre Aktien an dieser Gesellschaft als Sicherheit für das gewährte Darlehen stellen. EuGH 15.01.2002, Rs. C-43/00 , Fall Andersen og Jensen.