( §§ 12 ff. UmgrStG, § 19 Abs 1 BAO ) Für die Einbringung (hier: des Unternehmens einer Kommanditgesellschaft) ermöglicht das Zivilrecht - abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Sonderkonstellationen - keine Gesamtrechtsnachfolge, so dass jedenfalls § 19 Abs 1 BAO, der für diesen Fall auch einen Übergang abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten vorsehen würde, nicht anwendbar ist. Dies wird durch § 18 Abs 1 dritter Satz UmgrStG noch verdeutlicht, wonach die übernehmende Körperschaft für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre. Damit steht fest, dass über den Bereich des Bilanzsteuerrechts hinaus die Einbringung keine steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Es fehlt daher eine gesetzliche Grundlage für den Übergang der Gesellschaftsteuerpflichten von der einbringenden Personengesellschaft auf die übernehmende Körperschaft. VwGH 29.11.2001, 99/16/0139. (Bescheid aufgehoben)