( § 25 Abs 1, § 36a Abs 5 Z 1 AlVG idF BGBl 1995/411 ) Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Rückersatz eines empfangenen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ist - entsprechend der Zeitraumbezogenheit von Rückforderungsansprüchen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der im Zeitraum der Rückforderung geltenden Rechtslage zu prüfen. Nach der für den im vorliegenden Fall infrage stehenden Zeitraum geltenden Rechtslage ist bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit der Einkommensteuerbescheid „über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr“ zugrunde zu legen. Zwar hat der VfGH diese Wendung mit Erkenntnis VfGH 5. 3. 1998, G 284/97, ARD 4927/12/98, als verfassungswidrig aufgehoben und frühere Bestimmungen wieder in Kraft gesetzt, nicht aber angeordnet, dass die verfassungswidrige Norm auch auf vor ihrem Außer-Kraft-Treten (mit Kundmachung der Aufhebung am 7. 4. 1998 durch BGBl I 1998/56, ARD 4927/3/98) verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sei. Ist die Arbeitslosigkeit fraglich, hängt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst von jenem Einkommen ab, das sich aus dem zur Beurteilung durch das AMS zeitnächsten (über das „zuletzt veranlagte Kalenderjahr“ ergangenen) Einkommensteuerbescheid ergibt. Ist aber eine Zuerkennung erfolgt, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld endgültig erst anhand jenes Einkommensteuerbescheides überprüft, zu dessen Vorlage der Arbeitslose gemäß § 36c Abs 5 AlVG verpflichtet ist, nämlich jener für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde. Nur auf diese Vorlageverpflichtung bezieht sich auch § 25 Abs 1 AlVG, der für den Überbezug einen Rückforderungsanspruch vorsieht. VwGH 30.01.2002, 98/08/0233. (Bescheid aufgehoben)