( § 9, § 33 AlVG ) Selbst wenn ein Versicherter seine Arbeitsunfähigkeit trotz gerichtlicher Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit weiter behauptet, kann die Behörde in einem Verfahren auf Gewährung von Notstandshilfe nicht allein aufgrund dieser Behauptung vom Nichtvorliegen der erforderlichen Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG ausgehen. Sie hat vielmehr dem Versicherten neben den seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzuhalten. Erst eine ablehnende Stellungnahme des Versicherten nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine ihm zumutbare Beschäftigung anzubieten. Die bloße Angabe des Versicherten in seinem Antrag auf Notstandshilfe, nach wie vor arbeitsunfähig zu sein, reicht nicht aus, um dessen Arbeitsunwilligkeit zweifelsfrei annehmen zu können. VwGH 21.11.2001, 99/08/0183. (Bescheid aufgehoben)