( § 9, § 10, § 33 AlVG ) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Ist der Arbeitslose aber nicht bereit oder in der Lage, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Versicherten „ausreichend“ waren oder nicht. Bedeutsam sind dabei nicht nur die Art und das Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen. Auf die Zahl der auf dem Arbeitsmarkt angebotenen freien Stellen und die Zahl der Arbeitslosen kommt es nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr noch zuzumuten sein, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (vgl. VwGH 8. 9. 1998, 96/08/0241, ARD 5006/11/99). VwGH 19.10.2001, 99/02/0155. (Bescheid aufgehoben)