( § 9, § 10 Abs 1 AlVG ) Im Fall des Auftretens von Zweifeln daran, ob ein Arbeitsloser arbeitsfähig ist - im vorliegenden Fall bestand unter Berücksichtigung einer ärztlichen Bestätigung durchaus Anlass dazu -, ist es Aufgabe der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung, von Amts wegen darüber selbständig - auf entsprechenden Gutachten aufbauende - Feststellungen zu treffen. Beantwortet daher ein Arbeitsuchender, dem es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, einen Arbeitsplatz anzunehmen, die Aufforderung des AMS, warum er der an ihn gerichteten Vorladung zum Amtsarzt nicht nachgekommen ist, nicht, kann nicht automatisch von der Behörde die Verweigerung der Untersuchung angenommen werden und damit auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsuchenden und auf die Zumutbarkeit einer ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden. VwGH 25.01.2002, 99/02/0041. (Bescheid aufgehoben)