( § 9, § 10 Abs 1 AlVG ) Erklärt ein Arbeitsloser bei einem Vorstellungsgespräch mit einem vom Arbeitsmarktservice vermittelten möglichen Arbeitgeber angesichts des vorgesehenen Eintrittstermins mit 15. des Monats, dass er an diesem Tag „nicht zu arbeiten beginnen könne“, weil er in seiner bisherigen Berufslaufbahn stets am Monatsersten zu arbeiten begonnen habe, hat er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 10 Abs 1 AlVG vereitelt. VwGH 18.10.2000, 98/08/0121. (Bescheid aufgehoben)