( § 7 Abs 3 Z 1, § 10 Abs 1 AlVG ) Gibt ein Arbeitsloser gegenüber einem potenziellen Dienstgeber und dem AMS an, durch parallel zu der ihm angebotenen Beschäftigung entfaltete Aktivitäten seine gegenwärtigen und künftigen Dienstleistungen als Tierarzt fördern und den Aufbau seiner tierärztlichen Ordination vorantreiben zu wollen, gibt er - unabhängig vom konkreten Arbeitsangebot - zu erkennen, dass er nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Gründung einer tierärztlichen Ordination interessiert ist, so dass schon das objektive Vorliegen der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG und damit eine Grundvoraussetzung für einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung fraglich ist. Äußerte sich diese schon abstrakt nicht gegebene Arbeitsbereitschaft bei einem konkreten Vermittlungsversuch dadurch, dass der Arbeitslose erklärt, ständig am Telefon erreichbar sein zu müssen, was mit der konkret angebotenen Stelle nicht vereinbar gewesen wäre, ist dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet, bei einem potenziellen Dienstgeber den Eindruck entstehen zu lassen, dem Arbeitslosen liege in erster Linie seine selbständige Tätigkeit als Tierarzt am Herzen, und ihn von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, so dass der Arbeitslose das Zustandekommen der Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 AlVG vereitelt hat. VwGH 04.10.2001, 97/08/0132. (Beschwerde abgewiesen)