( § 9, § 10 AlVG, § 35 AMSG ) Ein in Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kfz Gebrauch zu machen, sondern er ist - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitsuchenden - auch verpflichtet, dieses Kfz im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten oder in diesen zu versetzen, um einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz zu erreichen.