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§ 99, § 132 Abs 2 ArbVG

ARD 5359/6/2002 Heft 5359 v. 22.11.2002

( § 99, § 132 Abs 2 ArbVG ) Ein zwischen einem Zeitungsverlag und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure an tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht und nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist zulässig und verstößt nicht gegen das deutsche Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen. Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden. Bundesarbeitsgericht/BRD 19.06.2001, 1 AZR 463/00. (Betriebs-Berater 2002/308, Heft 6)

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