( § 110, § 132 ArbVG ) Stellt die gesamte Struktur eines Forschungsbetriebs auf einen gewissermaßen „gemischten“ Arbeitsablauf ab, d.h. einerseits Verfolgung von Zielen wissenschaftlicher Art und andererseits Verfolgung ökonomischer Grundsätze, ist der Tendenzschutz zu verneinen. Ist die Unterscheidung zwischen Tendenzbetrieb und allgemeinem Unternehmenszweck nicht eindeutig zu ziehen, muss das Mitbestimmungsrecht der Belegschaft bejaht werden.