( § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ) Die Einführung eines elektronischen Telefonkontrollsystems, das die Nummern der angerufenen Teilnehmer systematisch und vollständig den jeweiligen Nebenstellen zugeordnet erfasst, berührt selbst dann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG und bedarf daher der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates, wenn durch Betätigen einer Taste am Telefonapparat hinsichtlich der dann besonders gekennzeichneten Gespräche die Endziffern der Rufnummer im System unterdrückt werden können.