Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent von 1010 ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, deren Beschäftigungsbewilligungen 6 Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2003 enden dürfen. BGBl II 2002/424, ausgegeben am 15. 11. 2002.