( § 1 Abs 5 AusfuhrerstattungsG, VO (EWG) 3665/87 ) Hat der Ausführer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch vorsätzlich falsche Angaben eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt, hat er die in Art 11 Verordnung (EWG) 3665/87 der Kommission v. 27. 11. 1987 [über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen] idF Verordnung (EG) 2945/94 normierte Sanktion zu zahlen. Der Begriff „vorsätzlich“, der in der VO (EWG) 3665/87 nicht näher definiert wird, ist nicht bloß anhand der nationalen Bestimmungen, insbesondere der Strafbestimmungen des StGB, FinStrG oder VStG, auszulegen, da es sich dabei um einen von allen Mitgliedstaaten anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt. Werden wissentlich und gewollt falsche Angaben (hier: über Gewicht und Abstammung von Zuchtrindern) gemacht, ist jedenfalls von einem vorsätzlichen Verhalten des Ausführers iSd Art 11 Abs 1 Buchstabe b VO (EWG) 3665/87 auszugehen. VwGH 17.09.2001, 99/17/0222, VwGH 24.10.2001, 99/17/0293, 99/17/0372, 99/17/0373, 99/17/0424, 99/17/0445, 2000/17/0009. (Beschwerden abgewiesen)