( Art 236, Art 239 ZK ) Bei den in Art 236 Zollkodex (ZK) und Art 239 ZK normierten Tatbestandselementen und darin enthaltenen Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben handelt es sich um unterschiedliche Fälle von Erstattungsverfahren, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass nach Art 239 Abs 1 ZK eine Erstattung oder ein Erlass nur dann infrage kommt, wenn die Voraussetzungen des Art 236 ZK nicht vorliegen und die besonderen Vorschriften der Art 899 ff. Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) erfüllt sind. Für diese Erstattungen sind jeweils andere Voraussetzungen erforderlich. Wurde aber über eine beantragte Erstattung nach dem Inhalt des Spruches 1. Instanz ausdrücklich abgesprochen, ist diese Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens und dieser darf im Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgetauscht werden, weil damit - was nach Art 245 ZK nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist - ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Behörde 1. Instanz gegeben wäre. VwGH 24.01.2001, 99/16/0530. (Bescheid aufgehoben)