( § 31 Abs 2 Z 2 ZollG 1988 ) Auf Sachverhalte, in denen die Zollschuld schon vor dem Beitritt Österreichs zur EU entstanden ist, ist noch die für den Zeitraum vor dem Beitritt geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. u.a. VwGH 5. 7. 1999, 96/16/0073, ARD 5100/42/2000). Gemäß dem somit im vorliegenden Fall anzuwendenden § 31 Abs 2 Z 2 ZollG 1988 idF BGBl 1992/463 (der gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. 1. 1995 außer Kraft getreten ist) sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl 1958/180, ( UNESCO-Abkommen) von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen. Aus Art I Z 1 lit b UNESCO-Abkommen folgt aber, dass für eingeführte Gemälde keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist. VwGH 07.12.2000, 98/16/0312. (Bescheid aufgehoben)