( Art 1, Art 2 Accordino ) Erwirbt ein in Tirol niedergelassenes Unternehmen im Rahmen des zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige geltenden Accordino-Abkommens, das den lokalen Austausch von bestimmten Waren und Erzeugnissen zwischen diesen Gebieten ohne Einhebung irgendeiner Gebühr oder Abgabe gestattet, Wein und veräußert es diesen in den ostösterreichischen Raum weiter, hat das Tiroler Unternehmen nachträglich einen Einfuhrzoll zu entrichten.