( § 4, § 5 TabaksteuerG, Art 9 RL 95/59/EG ) Die RL 95/59/EG des Rates v. 27. 11. 1995 [über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer] steht in Zusammenhang mit einer Politik der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren mit dem Ziel, eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren zu verhindern und damit die Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten zu erreichen. Zu diesem Zweck bestimmt Art 8 Abs 1 RL 95/59/EG , dass in der EU hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zöllen berechneten proportionalen Verbrauchsteuer und einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer unterliegen.