( § 1 Abs 1 Z 2 lit d, § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG, 6. RL 77/388/EWG ) Die 6. MwSt-RL steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen Ausschluss vom Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer für eigene Staatsangehörige in Bezug auf einen Umsatz beinhaltet, der sich in einem anderen Mitgliedstaat ergibt und nach der 6. MwSt-RL in diesem anderen Mitgliedstaat als steuerbarer Umsatz angesehen wird.